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Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Änderung von GLÖZ 8

Bringt die Aufweichung der Stilllegung Erleichterung oder mehr Bürokratie?

Das EU-Angebot, die verpflichtende Stilllegung für 2024 auszusetzen, löst auch Stirnrunzeln in der Landwirtschaft aus. Bringt sie den Betrieben jetzt noch Erleichterungen?

Lesezeit: 5 Minuten

Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten vergangene Woche eine neue Ausnahmeregel für die verpflichtende Stilllegung nach GLÖZ 8 vorgeschlagen: Anstatt 4 % ihres Ackerlandes stillzulegen, können Landwirte auf 7 % ihres Ackerlandes:

  • „nicht-produktive“ Bereiche (Stilllegung/Brache) anlegen und/oder

  • Leguminosen ohne Pflanzenschutz anbauen und/oder

  • Zwischenfrüchte nach der Hauptfrucht etablieren. Diese sollen mit einem Anrechnungsfaktor von 0,3 wie beim ehemaligen Greening gewertet werden, womit der Flächenbedarf auf bis zu 23 % der Fläche steigen kann.

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Mehr Bürokratie und Doppelförderungen?

Zu der anfänglichen Begeisterung über die Maßnahmen mischen sich nun auch kritischere Stimmen. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) birgt der Vorschlag die Gefahr, den bürokratischen Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Agrarverwaltung nochmals zu verschärfen.

Ob der Anbau von Leguminosen als Alternative zur Bereitstellung von Brachflächen und Landschaftselementen in Deutschland überhaupt genutzt werden kann, sei vor dem Hintergrund der Förderung des Leguminosenanbaus in den Öko-Regelungen und der 2. Säule zweifelhaft, heißt es bei der AbL. Sicher sei hingegen, dass sich der administrative Mehraufwand im Falle einer Umsetzung erhöhen würde.

Zwischenfrüchte brauchen ausreichend Fläche

Zudem schätzt die AbL, dass für viele Betriebe die Option des Anbaus von Zwischenfrüchten voraussichtlich nicht gut umsetzbar sein werde, da sie nicht über eine ausreichende Anbaufläche verfügen. Denn diese muss im Gegensatz zu den 4 % an nicht produktiven Flächen auf Grund des Anrechnungsfaktors 0,3 insgesamt gut 23 % der Ackerfläche ausmachen.

Die AbL schlussfolgert, dass dadurch diese Ausnahmeregelung vor allem dem intensiven Maisanbau zugutekäme. Sie hält eine Honorierung der Betriebe, die seit Jahren über einen hohen Flächenanteil an Landschaftselementen verfügen, für sinnvoller als eine indirekte Förderung des Anbaus von Mais. Zudem könnten Betriebe ohne einen nennenswerten Anteil an Sommerungen die vorgeschlagenen Optionen kaum nutzen können, befürchtet die AbL.

„Das medial groß ausgeschlachtete Entgegenkommen der Europäischen Kommission gegenüber den protestierenden Bäuerinnen und Bauern ist Augenwischerei. Der bürokratische Mehraufwand für alle Beteiligten steht voraussichtlich in keinem Verhältnis zum Nutzen“, sagte Ottmar Ilchmann, Milchbauer aus Niedersachsen und Mitglied der Fachgruppe GAP der AbL.

Konzept für Öko-Regelungen passt nicht mehr

Die Aussetzung der 4% Stilllegung bringt in Deutschland auch das kürzlich erst wieder festgesetzte Konzept der Öko-Regelungen ins Wanken. Gerade die ausgesetzte Stilllegungspflicht von 4 % hatte 2023 dazu geführt, dass auch das Interesse an den Öko-Regelungen teils deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben war, weil es sich für die Betriebe nicht lohnte auf zusätzliche Brachen zu setzen. Gegenüber der EU-Kommission ist Deutschland deshalb noch in der Pflicht, Rechenschaft abzulegen und eine Kompensation für die 2023 nicht durchgeführten Öko-Regelungen zu schaffen.

Die Agrarminister der Länder hatten sich noch auf der Sonder-Agrarministerkonferenz Ende Januar dazu entschieden, keine neuen Öko-Regelungen zu entwerfen und auf die bestehenden zu setzen. Sie argumentierten, dass 2024 mit einer höheren Teilnahme der Landwirte an den Öko-Regelungen zu rechnen sei. Was mit der Aussetzung nun wieder unwahrscheinlich ist.

„Minister Özdemir, der den Vorschlag der Europäischen Kommission eilig begrüßt hat, sollte gut darüber nachdenken, ob sich die kurzfristig vorgeschlagene Anpassung wirklich lohnt. Sollte er an seiner Position festhalten, muss er umso mehr die Frage beantworten, wie er den Artenschutz in der Landwirtschaft kurzfristig sicherstellen möchte. Aus Sicht der AbL ist dies nur durch eine substanzielle Ausweitung der Öko-Regelungen zu erreichen“, sagte Ilchmann.

Was passiert jetzt mit den langjährigen Brachen?

Unklar ist bisher noch, wie mit der neuen EU-Regel mit den Brachflächen der ökologischen Vorrangflächen aus dem Jahr 2022 verfahren werden soll, die bei der Aussetzung der Stilllegung im Jahr 2023 erhalten bleiben mussten.

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) hat bereits angekündigt, dass er der EU-Kommission bei neuen Ausnahmen der GAP-Stilllegung folgen will. Er werde in der Ampel-Regierung für den Vorschlag zu den GLÖZ 8-Brachen „werben“, sagte er Ende vergangener Woche. Özdemir wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass man „auch weiterhin einen effizienten und effektiven Schutz der Artenvielfalt“ brauche.

Bauernverband drängt auf produktionsintegrierte Möglichkeiten

Der Deutsche Bauernverband (DBV) hatte den EU-Vorschlag zuvor bereits begrüßt und gefordert, dass Deutschland nun „die breite Palette des EU-Rahmens“ vollständig anwenden solle. Damit zielte der DBV auch auf die anderen von der EU bereits 2021 angebotenen Möglichkeiten für GLÖZ 8 ab. Der DBV habe sich stets für eine breite und vor allem produktionsintegrierte Umsetzung der Optionen ohne pauschale Stilllegungsvorgaben eingesetzt, heißt es beim DBV.

In der GAP-Förderung 2023-2027 schreibt das EU-Recht den Mitgliedstaaten über die Konditionalität vor, einen Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente bereitzustellen (GLÖZ 8). Dafür hatte die EU den Mitgliedstaaten eigentlich drei Optionen gelassen, von denen Deutschland jedoch nur eine, nämlich die 4 % Stilllegung der Ackerfläche, ausgewählt hatte. Nun kommt mit dem Vorschlag der EU-Kommission eine vierte Möglichkeit hinzu. Die Mitgliedstaaten hätten damit folgende Möglichkeiten:

  1. 4 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen festzulegen.

  2. 7 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen, davon 4 % im Rahmen von GLÖZ 8 und 3 % im Rahmen der freiwilligen Öko-Regelungen.

  3. 7 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen, davon mindestens 3 % Brachen und/oder Landschaftselemente und maximal 4 % stickstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte mit einem Gewichtungsfaktor von 0,3 und ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

  4. Neu nach dem Vorschlag der EU-Kommission: Bereitstellung von 7 % der betrieblichen Ackerfläche als nichtproduktive Flächen inkl. Brachen und Landschaftselementen und/oder stickstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte mit einem Gewichtungsfaktor von 0,3 und ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

Erfahrungen mit dem System GLÖZ 8 gibt es jedoch bisher kaum. Im Jahr 2023 galten ausnahmsweise Anrechnungsmöglichkeiten im Sinne des Anbaus von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen, wobei in Deutschland 2021 und 2022 im Rahmen des damaligen Greenings bereits stillgelegte Flächen auch im Jahr 2023 stillgelegt bleiben mussten.

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