Die Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung trifft bei den Landwirtinnen und Landwirten durchaus auf unterschiedliche Bewertungen. Weniger als die Hälfte der top agrar Leserinnen und Leser sowie der Follower bei Instagram sagen in einer top agrar-Umfrage, dass ihnen die Aussetzung der verpflichtenden Stilllegung für 2024 weiterhilft. Abgestimmt haben etwas mehr als 4000 Personen.
Zwischenfrüchte am beliebtesten
In der Umfrage wird zudem deutlich, dass die Betriebe die Alternativen, die es jetzt bei der GLÖZ 8 Regel gibt, ganz unterschiedlich nutzen werden. Am beliebtesten ist erwartungsgemäß die Anrechnung von Zwischenfrüchten auf 4 % der Ackerfläche. Von den 2005 Personen, die online abgestimmt haben, wollen sich 45 % für diese Version entscheiden. Bei den 1430 Personen, die bei Instagram votiert haben, liegen die Zwischenfrüchte bei rund einem Drittel (33 %) vorn.
Für einige Betriebe scheint es jedoch auch attraktiv zu sein, 2024 die 4 % Brache beizubehalten. Dafür entschieden sich in der Umfrage 29 % (online) bzw. 34 % (Instagram).
Minderheit wählt Leguminosen
Die Einsaat von Leguminosen auf 4 % der Ackerfläche ist nur für eine Minderheit eine Alternative. Hier gibt es einen größeren Unterschied zwischen den Landwirtinnen und Landwirten, die top agrar online ( 5%) und denen die wir bei Instagram (15 %) erreichen.
Etwa ein Fünftel der Befragten will 2024 die drei verschiedenen Möglichkeiten GLÖZ 8 zu erfüllen, nämlich Brache und Landschaftselemente, Leguminosen oder Zwischenfrüchte, kombinieren.
Die Umfrage ist nicht signifikant und nur ein Stimmungstest, wie die Alternativen zur 4 % Stilllegungsverpflichtung in GLÖZ 8 in Deutschland von den Betrieben umgesetzt werden könnten. Dabei wird es am Ende sicherlich auch noch Unterschiede je nach Betriebsform und Region geben, die diese kurze Umfrage nicht widerspiegeln.
Länder entscheiden im Bundesrat Ende März
Die Bundesregierung hat diese Woche Mittwoch die rechtlichen Voraussetzungen für die Eins-zu-eins-Umsetzung des Brüsseler GLÖZ 8-Vorschlags geschaffen. Das Kabinett beschloss die vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) vorgelegte GAP-Ausnahme-Verordnung.
Die von der Bundesregierung formulierte Verordnung benötigt allerdings noch die Zustimmung der Länder im Bundesrat. Die Behandlung dort im Plenum ist für den 22. März 2024 vorgesehen.
Danach können Landwirtinnen und Landwirte im GAP-Antragsjahr 2024 die GLÖZ 8-Verpflichtung auf verschiedene Arten erfüllen:
Auf mindestens 4 % der Ackerflächen eines Betriebes stehen Brachen (Stilllegung) oder Landschaftselemente,
Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden stickstoffbindende Pflanzen (Leguminosen) als Hauptfrucht angebaut,
Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden Zwischenfrüchte angebaut (Anrechnung mit dem Gewichtungsfaktor 1,0)
Die Leguminosen und Zwischenfrüchte müssen dabei ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden. Möglich ist auch eine Kombination der drei Möglichkeiten auf mindestens 4 % der Ackerfläche eines Betriebes.
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